Würde

GG Art 1 (1): „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Mit dem Begriff „Menschenwürde“ ist der soziale Wert-und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.
Ein lernendes Subjekt kann planvoll Einfluss nehmen. Aus einer reflektierenden Distanz heraus kann der Mensch eine neue Art des Denkens, Wünschens und Fühlens ins Auge fassen und Schritte einer solchen Veränderung unternehmen.

https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22561/menschenwuerde; abgerufen am 23.09.2020
Bieri, P.: Eine Art zu leben. Über die Vielfalt menschlicher Würde. Frankfurt am Main 52019

 

 

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